Fischereischein muss sein!

Die gesetzlichen Regelungen für das Angeln an öffentlichen Gewässern sind ganz klar:

Jeder Angler muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein, sofern er ein öffentliches Gewässer beangeln will, Ausnahmen werden durch das jeweilige Landesfischereigesetz der einzelnen Bundesländer geregelt.

Der Fischereischein

1) Wer die Fischerei ausübt, muß einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich 1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, 2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
(5) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

Erteilung / Ausgabe der Fischereischeine

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe, sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums.
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.

Klartext:

Sofern man an öffentlichen Gewässern Angeln möchte muss der Angler vorher den Fischereischein machen.  Kurse dazu bietet jeder Angelverein an, dazu ist eine Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verein allerdings keine unbedingte Voraussetzung. Sobald man im Besitz des Fischereischeins ist, kann es dann endlich los gehn.

Der gültige Fischereischein begründet also die Sachkunde des Anglers Fische auch mit Hinsicht auf tierschutzrechtlich relevante Belange zu fangen, ggf. zu töten und dem Gewässer zu entnehmen. Aber dies ist noch nicht alles was ein Angler an Behördenkram zu berücksichtigen hat…

Fischereiabgabe:

Die Fischereiabgabe ist eine Gebühr, die vom jeweiligen Bundesland erhoben wird und vom Angler / Fischer zu zahlen ist. Man könnte diese auch als „Angelsteuer“ bezeichnen. Zu entrichten ist diese Gebühr für jedes Jahr, in dem man der Angelei nachgeht. Entgegen teilweise verbreiteter Gerüchte muss die Fischereiabgabe an das Bundesland entrichtet werden, aus dem man seinen Fischereischein hat und nicht etwa an das, in dem man bevorzugt Angeln geht. Vergleichbar ist dies mit der KFZ-Steuer, die man dort zu entrichten hat, wo das Fahrzeug angemeldet ist und nicht dort, wo man evtl. hauptsächlich fährt.

Der Fischereierlaubnisvertrag / Angelkarte, Tageskarte

Zu fast jedem größeren Gewässer gehört mindestens ein Fischereirecht, das die ausschließliche Befugnis, in diesem Fische zu fangen, beinhaltet. Vom Inhaber dieses Fischereirechts, benötigen Sie die Erlaubnis in seinem Gewässer Fische fangen zu dürfen, also einen Fischereierlaubnisvertrag. Dieser wird umgangssprachlich auch als Angelkarte oder Angelschein bezeichnet.

Der Fischereierlaubnisvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Inhaber des Fischereirechts und dem Angler. Dieser berechtigt nach den aufgeführten Bedingungen, die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel im bezeichneten Gewässer bzw. Gewässerabschnitt. Die Bestimmungen der Angelkarte müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Landesfischereigesetze), dürfen diese aber unter Umständen verschärfen (z.B. Verlängerung der Schonzeiten).

Der Angler braucht also  für jedes Gewässer, dass er beangeln möchte auch eine Angelkarte. Diese wird je nach Gewässer durch Gemeineverwaltungen, Gewässerinhaber, Ordnungsämter (in Städten), Tourismusbüros und in Einzelfällen auch durch Angelgeschäfte ausgegeben, die dazu befugt sind.

Schwarzangeln, Wilderei

Beim so genannten „Schwarzangeln“ muss unterschieden werden in die Straftatbestände der Fischwilderei und des Diebstahls. Zudem muss unterschieden werden, ob der Angler keine Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) oder keine Erlaubnis des Inhabers der Fischereirechts (Gewässerkarte) hat.

Fischwilderei liegt vor, wenn ein Angler ohne die Erlaubnis des Inhabers des Fischereirechts angelt. Dagegen liegt ein Diebstahl vor, wenn ohne Erlaubnis des Inhabers eines geschlossenen privaten Gewässers (z.B. Forellenteichanlagen) geangelt wird.

Die Überschreitung der Angelerlaubnis, z.B. durch das Ausbringen von Reusen bzw. anderem unerlaubten Fanggerät oder die Verwendung von mehr als den vorgeschriebenen Ruten können ebenso den Straftatbestand der Fischwilderei erfüllen.

Eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel geringer bestraft wird, liegt vor, wenn der Angler keinen Fischereischein hat oder nicht hiervon befreit ist.

Bei der Fischwilderei beginnt die Strafbarkeit spätestens mit dem Auswerfen der fangfertigen Angel, wohingegen es nach den landesrechtlichen Regelungen bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt, mit vorbereitetem Angelgerät am Gewässer angetroffen zu werden.

Die Tatbestände können auch gleichzeitig verwirklicht werden, z.B. beim Angeln ohne Fischereischein und ohne Gewässerkarte.

Folgen einer solchen Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit sind in der Regel eine Geldstrafe und gegebenenfalls die Einziehung des verwendeten Angelgeräts.

Siehe auch: Amtliche Verordnungen für das Angeln in Schleswig-Holstein